Das Verursacherprinzip wird auch in Art. 54 GSchG festgehalten. Dem Wortlaut nach regelt diese Bestimmung, die im Übrigen inhaltlich mit Art. 8 des früheren GSchG (1971) übereinstimmt, zwar nur die Kostenüberwälzung bei der antizipierten Ersatzvornahme. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist diese Bestimmung aber auf die Kostenverteilung bei der klassischen Ersatzvornahme analog anwendbar (Ogg, a.a.O., S. 187 u. 188; ferner: Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 1999, S. 145 ff. mit Hinweisen).