Die Auseinandersetzung mit den übrigen Beteiligten darf nicht auf einen der Verursacher abgewälzt werden. Die Quoten sind vielmehr nach möglichst genauer Klärung des Hergangs festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2._Aufl., Zürich 1999, N 23 ff. zu § 30; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 392; Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, Diss. Zürich 2002, S. 23 ff.). Das Verursacherprinzip wird auch in Art. 54 GSchG festgehalten.