In § 215 Abs. 3 VRG werden diese Vollstreckungskosten zwar erwähnt, ohne aber eine solidarische Haftung unter mehreren Pflichtigen zu regeln. Die Kosten der eigentlichen Ersatzvornahme sind grundsätzlich vom Verfügungsadressaten zu tragen, hat er diese doch mit seiner Weigerung, den rechtmässigen Zustand herzustellen, verursacht. Bei Haftungskonkurrenz sind die Kosten in erster Linie vom Verhaltensstörer, in letzter Linie vom Zustandsstörer zu tragen. Unter mehreren Pflichtigen besteht keine Solidarhaftung für die Kosten. Die Auseinandersetzung mit den übrigen Beteiligten darf nicht auf einen der Verursacher abgewälzt werden.