In Bezug auf die amtlichen Kosten erscheint die Solidarhaft der damaligen Eigentümer der pflich-tigen Grundstücke somit rechtsmässig. aa) Da die Kosten der eigentlichen Ersatzvornahme von Fr. 11794.- nicht unter die amtlichen Kosten subsumiert werden können, stellt sich die Frage, ob eine andere gesetzliche Grundlage für die Tragung dieser Kosten durch die Beschwerdeführer unter Solidarhaft besteht. In § 215 Abs. 3 VRG werden diese Vollstreckungskosten zwar erwähnt, ohne aber eine solidarische Haftung unter mehreren Pflichtigen zu regeln.