Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Regierungsstatthalter gestützt auf § 215 Abs. 1 VRG lediglich die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 2147.80 festsetzen konnte. Gemäss § 203 VRG tragen mehrere Parteien die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen unter Solidarhaft. In Bezug auf die amtlichen Kosten erscheint die Solidarhaft der damaligen Eigentümer der pflich-tigen Grundstücke somit rechtsmässig.