Die Sanierungskosten stellen weder Gebühren für die behördliche Tätigkeit noch Beweiskosten dar. Diese Kosten fallen auch nicht unter den Begriff der Barauslagen, welcher gemäss § 5 VGKV insbesondere Reisekosten, Telefongebühren und Porti umfasst. Dass der Gesetzgeber die eigentlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht als amtliche Kosten betrachtete, wird etwa daraus ersichtlich, dass in § 215 VRG von amtlichen Kosten (Abs. 1) und Vollstreckungskosten (Abs. 3) die Rede ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Regierungsstatthalter gestützt auf § 215 Abs. 1 VRG lediglich die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 2147.80 festsetzen konnte.