In der Sanierungsverfügung wurde betreffend die Aufteilung der zu erwartenden Sanierungskosten nichts geregelt. c) Amtliche Kosten sind Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), Beweiskosten und andere Barauslagen der Behörde (§ 193 Abs. 2 VRG). Gemäss angefochtenem Entscheid hat der Regierungsstatthalter neben der Spruch- und Schreibgebühr auch die eigentlichen Kosten der Ersatzvornahme im Betrag von Fr. 11794.- unter den Begriff der amtlichen Kosten subsumiert. Die Sanierungskosten stellen weder Gebühren für die behördliche Tätigkeit noch Beweiskosten dar.