In den Art. 53 und 54 GSchG wird die Ersatzvornahme sowie die Überwälzung der damit verbundenen Kosten ausdrücklich normiert. Gemäss § 215 Abs. 1 VRG (mit Verweis auf § 193 Abs. 2 VRG) setzt der Regierungsstatthalter die vom Pflichtigen für die Vollstreckung zu vergütenden amtlichen Kosten fest. Gemeinden, andere Gemeinwesen und Private haben dem Staat die Vollstreckungskosten zu vergüten unter Vorbehalt des Rückgriffes auf den Pflichtigen (Abs. 3). In der Sanierungsverfügung wurde betreffend die Aufteilung der zu erwartenden Sanierungskosten nichts geregelt.