Vielmehr habe er einfach die Rechnung an einen der beiden Beschwerdeführer gestellt. b) Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass es weder für die Ersatzvornahme als solche noch für die Auferlegung der Kosten an den Pflichtigen einer besonderen Norm bedarf, da sich die entsprechenden Befugnisse bereits aus der Vollzugskompetenz des Gemeinwesens gegenüber dem säumigen Realleistungspflichtigen ergeben (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 931; BG-Urteil M. vom 7. November 2000 [1P.517/1999]). In den Art. 53 und 54 GSchG wird die Ersatzvornahme sowie die Überwälzung der damit verbundenen Kosten ausdrücklich normiert.