Die amtlichen Kosten sollten von den Beschwerdeführern sowie von zwei weiteren Sanierungspflichtigen unter Solidarhaft getragen werden. a) Die Höhe der Kosten werden durch die Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb das Verwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, sich mit diesem Punkt weiter auseinander zu setzen. Hingegen machen die Beschwerdeführer geltend, eine Kostenverteilung unter Solidarhaft sei nicht gerechtfertigt, fehle doch eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Der Regierungsstatthalter hätte die Aufteilung der Kosten vornehmen müssen. Dies habe er aber nicht getan. Vielmehr habe er einfach die Rechnung an einen der beiden Beschwerdeführer gestellt.