| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Verfahren | | Entscheiddatum: | 26.09.2002 | | Fallnummer: | V 00 285 | | LGVE: | 2002 II Nr. 45 | | Leitsatz: | § 215 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 54 GSchG; § 18 Abs. 2 und 3 EGGSchG. Haben unter Berücksichtigung des Gewässerschutzrechts mehrere Personen Sanierungsmassnahmen zu übernehmen, besteht zwischen ihnen für anfallende Kosten keine Solidarhaftung. Vielmehr bemessen sich die auf einzelne Kostenpflichtige entfallenden Anteile nach dem Verursacherprinzip. Zuständig für die Ermittlung des Verteilschlüssels ist die in der Sache zuständige Instanz, hier der Gemeinderat.