{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-285_2002-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1364", "Checksum": "0e4ff837c15ce07c30d967d7ba9d5e66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 285", "2002 II Nr. 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2002 V 00 285 (2002 II Nr. 45)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2002 V 00 285 (2002 II Nr. 45)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2002 V 00 285 (2002 II Nr. 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 215 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 54 GSchG; § 18 Abs. 2 und 3 EGGSchG. Haben unter Berücksichtigung des Gewässerschutzrechts mehrere Personen Sanierungsmassnahmen zu übernehmen, besteht zwischen ihnen für anfallende Kosten keine Solidarhaftung. Vielmehr bemessen sich die auf einzelne Kostenpflichtige entfallenden Anteile nach dem Verursacherprinzip. Zuständig für die Ermittlung des Verteilschlüssels ist die in der Sache zuständige Instanz, hier der Gemeinderat. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "19453291a851545c2d718a935d7727f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.09.2002 V 00 285 (2002 II Nr. 45)\nRegeste:\n§ 215 Abs. 1 und 2 VRG; Art. 54 GSchG; § 18 Abs. 2 und 3 EGGSchG. Haben unter Berücksichtigung des Gewässerschutzrechts mehrere Personen Sanierungsmassnahmen zu übernehmen, besteht zwischen ihnen für anfallende Kosten keine Solidarhaftung. Vielmehr bemessen sich die auf einzelne Kostenpflichtige entfallenden Anteile nach dem Verursacherprinzip. Zuständig für die Ermittlung des Verteilschlüssels ist die in der Sache zuständige Instanz, hier der Gemeinderat. | Verfahren\n\n Kosten müssen unter den Beschwerdeführern aufgrund des Verursacherprinzips aufgeteilt werden. Die konkrete Kostenaufteilung ist nicht durch den Regierungsstatthalter vorzunehmen, handelt es sich doch dabei nicht um einen Bestandteil des Verwaltungszwangs, sondern um eine Sachaufgabe, die von der sachlich zuständigen Instanz vorzunehmen ist. Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der kommunalen Kanalisationsleitung der Gemeinderat sachlich zuständig. Zwar hat die Sanierung und Kostenverteilung privater Anlagen grundsätzlich durch die Privaten zu erfolgen (§ 19 Abs. 1 EGGSchG). Wenn sich diese aber nicht einigen können, kann der Gemeinderat die Bildung einer Genossenschaft des öffentlichen Rechts beschliessen und vorsorgliche Massnahmen treffen (§ 18 Abs. 2 und 3 EGGSchG). Darin eingeschlossen ist auch die Aufgabe, die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen, wie dies in § 24 aEGGSchG noch ausdrücklich normiert war. Dass auch die Gemeinde sowie der Regierungsstatthalter davon ausgingen, dass die Gemeinde für die Ermittlung des Verteilschlüssels betreffend die Kosten der Ersatzvornahme zuständig ist, wird aus der sich bei den Akten befindenden Aktennotiz ersichtlich. Weshalb dieser Verteilschlüssel in der Folge nicht vom Gemeinderat erstellt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. d) Deshalb konnte der Regierungsstatthalter lediglich die amtlichen Kosten (Spruch- und Schreibgebühr, Auslagen) von insgesamt Fr. 2147.80 unter solidarischer Haftung zu Lasten der damaligen Grundstückeigentümer festsetzen. Betreffend die Kosten der Ersatzvornahme konnte der Regierungsstatthalter im Entscheid nur die Gesamthöhe feststellen. Diese Kosten von Fr. 11794.- sind vom Gemeinderat nach dem Verursacherprinzip unter den Beschwerdeführern aufzuteilen. Die Sache ist somit an den Gemeinderat zur Festlegung der Kostenverteilung auf die Beschwerdeführer zurückzuweisen. |"}