In der Vernehmlassung stellte es denn auch in Aussicht, dass es anfangs April 2000 über eine etwaige bedingte Entlassung entscheiden werde. Mit Eingabe vom 15. März 2000 bekräftigte es seine Absicht. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist einer Rüge auf Rechtsverweigerung jegliche Grundlage entzogen. |