Aufgrund dieser Lehrmeinung, welche von Surber übernommen wird (Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 341f.) und - soweit ersichtlich - unwidersprochen geblieben ist und der sich auch das Verwaltungsgericht anschliessen kann, steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf einen Entscheid über die bedingte Entlassung vor Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe zu. Also hat das Justizdepartement bis zum 20. April 2000 Zeit, den Entscheid über die bedingte Entlassung zu fällen und ihn dem Beschwerdeführer mitzuteilen. In der Vernehmlassung stellte es denn auch in Aussicht, dass es anfangs April 2000 über eine etwaige bedingte Entlassung entscheiden werde.