Aus BGE 100 Ib 327 Erw. 4, worin betont wird, dass für die bedingte Entlassung einzig die durch Art. 38 StGB genannten Voraussetzungen massgebend seien, leitet Schultz ab, dass der Verurteilte keinen Anspruch darauf hat, den Entscheid so früh zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 62). Aufgrund dieser Lehrmeinung, welche von Surber übernommen wird (Das Recht der Strafvollstreckung, Diss.