zu §§ 19-28 N 49, mit Hinweis auf RB 1997 Nr. 12). Das Verwaltungsgericht Luzern hatte diese Frage bisher noch nicht zu entscheiden. Sie kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Vorwurf der Rechtsverweigerung ohnehin unbegründet ist. b) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Aus BGE 100 Ib 327 Erw.