Das luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht jedoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als eigenständiges Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht vor. Bei gleich lautender kantonaler Verfahrensordnung hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden, dass zumindest im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht kraft des Grundsatzes der Einheit des Prozesses gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bzw. gegen diesbezügliche verwaltungsinterne Aufsichts- oder Rekursentscheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden könne (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28 N 49, mit Hinweis auf RB 1997 Nr. 12).