Damit wird eine formelle Rechtsverweigerung gerügt. Eine formelle Rechtsverweigerung in diesem Sinn begeht eine Behörde, die es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 46). Das luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht jedoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als eigenständiges Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht vor.