Das Justizdepartement ging deshalb selber davon aus, dass es den Entscheid über die bedingte Entlassung noch zu fällen habe. Daher spricht der Inhalt des Schreibens gegen einen Verfahrensabschluss. 3. - Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Justizdepartement hätte die bedingte Entlassung so frühzeitig prüfen müssen, dass eine Entlassung selbst im Falle eines gegen den verneinenden Entscheid erhobenen Rechtsmittels noch vor Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, also am 20. April 2000, effektiv möglich wäre. a) Damit wird eine formelle Rechtsverweigerung gerügt.