Einmal hält es ausdrücklich fest, im «heutigen Zeitpunkt» könne noch nicht entschieden werden. Sodann erwähnt es verschiedene Umstände, wie namentlich die eventuell vom Kanton Zürich ausgesprochenen Freiheitsstrafen, das mangels Motivation abgebrochene Therapieprogramm und die Praxis, dass in solchen Fällen die bedingte Entlassung frühestens nach drei Vierteln der Strafe geprüft werden könne. Damit weist es darauf hin, dass der dereinst zu fällende materielle Entscheid u.a. von diesen Gegebenheiten abhängen kann. Das Justizdepartement ging deshalb selber davon aus, dass es den Entscheid über die bedingte Entlassung noch zu fällen habe.