a und b VRG vor. c) Weiter ist zu prüfen, ob dem Schreiben die Bedeutung eines Nichteintretensentscheides im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c VRG zukommt. Nichteintretensentscheide sind verfahrensabschliessend (vgl. BGE 108 Ib 545 Erw. 2c). Der Sinngehalt, das Justizdepartement habe das Verfahren zur Beurteilung der bedingten Entlassung definitiv beenden wollen, kann dem Schreiben vom 2. Februar 2000 nicht entnommen werden. Einmal hält es ausdrücklich fest, im «heutigen Zeitpunkt» könne noch nicht entschieden werden.