An diesem klaren Ergebnis ändern die weiteren Ausführungen nichts. Sie enthalten lediglich Hinweise, welche für die Beurteilung der Entscheidszuständigkeit und des -zeitpunktes sowie der materiellen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Hoheitliche und zugleich erzwingbare Anordnungen oder Feststellungen betreffend die bedingte Entlassung können darin nicht erkannt werden. Hat sich also das Justizdepartement am 2. Februar 2000 über die bedingte Entlassung materiell nicht verbindlich festgelegt, mangelt es an einer hoheitlichen Gestaltung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten des Beschwerdeführers. Demnach liegt kein Entscheid nach § 4 Abs. 1 lit. a und b VRG