Deshalb ist der Inhalt des fraglichen Schreibens unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Der Brief ist mit dem Betreff «Bedingte Entlassung» überschrieben und nimmt Bezug auf das Gesuch vom 29. Januar 2000. Im Anschluss daran wird Folgendes ausgeführt: «... Zwei Drittel der Strafe werden Sie am 20.4.2000 erstanden haben. Im heutigen Zeitpunkt können wir noch nicht über eine bedingte Entlassung entscheiden.» Mit dieser Formulierung bringt das Justizdepartement unmissverständlich zum Ausdruck, dass es über das Gesuch um bedingte Entlassung materiell noch nicht entschieden hat. An diesem klaren Ergebnis ändern die weiteren Ausführungen nichts.