Anlass zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gab das Schreiben des Justizdepartementes vom 2. Februar 2000. Es enthält weder eine Überschrift, die auf den förmlichen Erlass eines Entscheides hindeuten würde, noch Angaben, die § 110 Abs. 1 VRG für die Ausfertigung eines Entscheids vorsieht, wie u.a. eine Begründung, also Sachverhalt und Erwägungen, einen Rechtsspruch und eine Rechtsmittelbelehrung. Vom Erscheinungsbild her deutet daher nichts auf einen Entscheid hin. Wie dargestellt, ist für die Qualifikation aber massgebend, ob die Merkmale des Verfügungsbegriffes vorliegen. Deshalb ist der Inhalt des fraglichen Schreibens unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen.