Es ist daher zu prüfen, ob das Schreiben des Justizdepartementes vom 2. Februar 2000 einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG darstellt. a) Gemäss § 4 Abs. 1 VRG ergeht ein Entscheid im Sinne des Gesetzes (Verfügung, Rechtsmittelentscheid, verwaltungsgerichtliches Urteil), wenn eine dem VRG unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt (lit. b) oder Begehren im Sinne von lit. a und b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (lit.