Am 29. Januar 2000 stellte er das Gesuch, auf den Zeitpunkt, in welchem er zwei Drittel der Strafe verbüsst habe, entlassen zu werden. Am 2. Februar 2000 teilte ihm das Justizdepartement des Kantons Luzern mit, dass im heutigen Zeitpunkt über eine bedingte Entlassung noch nicht entschieden werden könne. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. - Das Eintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt zudem einen Entscheid voraus (vgl. § 148 VRG). Es ist daher zu prüfen, ob das Schreiben des Justizdepartementes vom 2. Februar 2000 einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG darstellt.