Ob gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist, konnte in casu offen gelassen werden. Dem Verurteilten steht kein Anspruch zu, den Entscheid über die bedingte Entlassung so rechtzeitig zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung ein Rechtsmittel einlegen kann. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A verbüsst zurzeit eine Gefängnisstrafe. Am 29. Januar 2000 stellte er das Gesuch, auf den Zeitpunkt, in welchem er zwei Drittel der Strafe verbüsst habe, entlassen zu werden.