{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-26_2000-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=145", "Checksum": "c62fab5868fdcbaa49a8afa06f81b5ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 26", "2000 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 1, § 148 VRG; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ob gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist, konnte in casu offen gelassen werden. Dem Verurteilten steht kein Anspruch zu, den Entscheid über die bedingte Entlassung so rechtzeitig zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung ein Rechtsmittel einlegen kann. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:32", "Checksum": "7098766bb2128c1c863e300743af2a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)\nRegeste:\n§ 4 Abs. 1, § 148 VRG; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ob gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist, konnte in casu offen gelassen werden. Dem Verurteilten steht kein Anspruch zu, den Entscheid über die bedingte Entlassung so rechtzeitig zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung ein Rechtsmittel einlegen kann. | Strafvollzug\n\n weist es darauf hin, dass der dereinst zu fällende materielle Entscheid u.a. von diesen Gegebenheiten abhängen kann. Das Justizdepartement ging deshalb selber davon aus, dass es den Entscheid über die bedingte Entlassung noch zu fällen habe. Daher spricht der Inhalt des Schreibens gegen einen Verfahrensabschluss. 3. - Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Justizdepartement hätte die bedingte Entlassung so frühzeitig prüfen müssen, dass eine Entlassung selbst im Falle eines gegen den verneinenden Entscheid erhobenen Rechtsmittels noch vor Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, also am 20. April 2000, effektiv möglich wäre. a) Damit wird eine formelle Rechtsverweigerung gerügt. Eine formelle Rechtsverweigerung in diesem Sinn begeht eine Behörde, die es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 46). Das luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht jedoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als eigenständiges Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht vor. Bei gleich lautender kantonaler Verfahrensordnung hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden, dass zumindest im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht kraft des Grundsatzes der Einheit des Prozesses gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bzw. gegen diesbezügliche verwaltungsinterne Aufsichts- oder Rekursentscheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden könne (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28 N 49, mit Hinweis auf RB 1997 Nr. 12). Das Verwaltungsgericht Luzern hatte diese Frage bisher noch nicht zu entscheiden. Sie kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Vorwurf der Rechtsverweigerung ohnehin unbegründet ist. b) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Aus BGE 100 Ib 327 Erw. 4, worin betont wird, dass für die bedingte Entlassung einzig die durch Art. 38 StGB genannten Voraussetzungen massgebend seien, leitet Schultz ab, dass der Verurteilte keinen Anspruch darauf hat, den Entscheid so früh zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 62). Aufgrund dieser Lehrmeinung, welche von Surber übernommen wird (Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 341f.) und - soweit ersichtlich - unwidersprochen geblieben ist und der sich auch das Verwaltungsgericht anschliessen kann, steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf einen Entscheid über die bedingte Entlassung vor Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe zu. Also hat das Justizdepartement bis zum 20. April 2000 Zeit, den Entscheid über die bedingte Entlassung zu fällen und ihn dem Beschwerdeführer mitzuteilen. In der Vernehmlassung stellte es denn auch in Aussicht, dass es anfangs April 2000 über eine etwaige bedingte Entlassung entscheiden werde. Mit Eingabe vom 15. März 2000 bekräftigte es seine Absicht. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist einer Rüge auf Rechtsverweigerung jegliche Grundlage entzogen. |"}