{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-26_2000-04-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=145", "Checksum": "c62fab5868fdcbaa49a8afa06f81b5ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 26", "2000 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 4 Abs. 1, § 148 VRG; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ob gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist, konnte in casu offen gelassen werden. Dem Verurteilten steht kein Anspruch zu, den Entscheid über die bedingte Entlassung so rechtzeitig zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung ein Rechtsmittel einlegen kann. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:32", "Checksum": "7098766bb2128c1c863e300743af2a4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.04.2000 V 00 26 (2000 II Nr. 2)\nRegeste:\n§ 4 Abs. 1, § 148 VRG; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ob gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist, konnte in casu offen gelassen werden. Dem Verurteilten steht kein Anspruch zu, den Entscheid über die bedingte Entlassung so rechtzeitig zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung ein Rechtsmittel einlegen kann. | Strafvollzug\n\n\n| Entscheid: | A verbüsst zurzeit eine Gefängnisstrafe. Am 29. Januar 2000 stellte er das Gesuch, auf den Zeitpunkt, in welchem er zwei Drittel der Strafe verbüsst habe, entlassen zu werden. Am 2. Februar 2000 teilte ihm das Justizdepartement des Kantons Luzern mit, dass im heutigen Zeitpunkt über eine bedingte Entlassung noch nicht entschieden werden könne. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. - Das Eintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt zudem einen Entscheid voraus (vgl. § 148 VRG). Es ist daher zu prüfen, ob das Schreiben des Justizdepartementes vom 2. Februar 2000 einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG darstellt. a) Gemäss § 4 Abs. 1 VRG ergeht ein Entscheid im Sinne des Gesetzes (Verfügung, Rechtsmittelentscheid, verwaltungsgerichtliches Urteil), wenn eine dem VRG unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt (lit. b) oder Begehren im Sinne von lit. a und b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (lit. c). Festzuhalten ist zunächst, dass der Titel (Verfügung, Entscheid und dgl.) eines Verwaltungsaktes für dessen rechtliche Qualifikation grundsätzlich unbeachtlich ist. Nach der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 477 Erw. 2a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 128; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 685 ff.; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 35 B I). Diese Umschreibung unterscheidet sich im Grundsätzlichen nicht von dem für das Bundesverwaltungsrecht geltenden Begriff der Verfügung, wie er in Art. 5 VwVG in einer mehr ins Einzelne gehenden Weise verankert ist. Grundsätzlich die gleiche Definition wie das VwVG enthält § 4 Abs. 1 VRG (vgl. LGVE 1997 II Nr. 4, auch zum Folgenden). Nicht alle Handlungen, Äusserungen und Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die dem Gesetzesvollzug dienen, sind auch Verfügungen. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement. b) Anlass zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gab das Schreiben des Justizdepartementes vom 2. Februar 2000. Es enthält weder eine Überschrift, die auf den förmlichen Erlass eines Entscheides hindeuten würde, noch Angaben, die § 110 Abs. 1 VRG für die Ausfertigung eines Entscheids vorsieht, wie u.a. eine Begründung, also Sachverhalt und Erwägungen, einen Rechtsspruch und eine Rechtsmittelbelehrung. Vom Erscheinungsbild her deutet daher nichts auf einen Entscheid hin. Wie dargestellt, ist für die Qualifikation aber massgebend, ob die Merkmale des Verfügungsbegriffes vorliegen. Deshalb ist der Inhalt des fraglichen Schreibens unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Der Brief ist mit dem Betreff «Bedingte Entlassung» überschrieben und nimmt Bezug auf das Gesuch vom 29. Januar 2000. Im Anschluss daran wird Folgendes ausgeführt: «... Zwei Drittel der Strafe werden Sie am 20.4.2000 erstanden haben. Im heutigen Zeitpunkt können wir noch nicht über eine bedingte Entlassung entscheiden.» Mit dieser Formulierung bringt das Justizdepartement unmissverständlich zum Ausdruck, dass es über das Gesuch um bedingte Entlassung materiell noch nicht entschieden hat. An diesem klaren Ergebnis ändern die weiteren Ausführungen nichts. Sie enthalten lediglich Hinweise, welche für die Beurteilung der Entscheidszuständigkeit und des -zeitpunktes sowie der materiellen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Hoheitliche und zugleich erzwingbare Anordnungen oder Feststellungen betreffend die bedingte Entlassung können darin nicht erkannt werden. Hat sich also das Justizdepartement am 2. Februar 2000 über die bedingte Entlassung materiell nicht verbindlich festgelegt, mangelt es an einer hoheitlichen Gestaltung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten des Beschwerdeführers. Demnach liegt kein Entscheid nach § 4 Abs. 1 lit. a und b VRG vor. c) Weiter ist zu prüfen, ob dem Schreiben die Bedeutung eines Nichteintretensentscheides im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c VRG zukommt. Nichteintretensentscheide sind verfahrensabschliessend (vgl. BGE 108 Ib 545 Erw. 2c). Der Sinngehalt, das Justizdepartement habe das Verfahren zur Beurteilung der bedingten Entlassung definitiv beenden wollen, kann dem Schreiben vom 2. Februar 2000 nicht entnommen werden. Einmal hält es ausdrücklich fest, im «heutigen Zeitpunkt» könne noch nicht entschieden werden. Sodann erwähnt es verschiedene Umstände, wie namentlich die eventuell vom Kanton Zürich ausgesprochenen Freiheitsstrafen, das mangels Motivation abgebrochene Therapieprogramm und die Praxis, dass in solchen Fällen die bedingte Entlassung frühestens nach drei Vierteln der Strafe geprüft werden könne. Damit"}