Die Begründung des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Auch ihm musste klar sein, dass die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben zum Personalbestand des Unternehmens sich auf feste Anstellungen bezogen. Nur dieses Personal ist mit ausreichender Sicherheit verfügbar und vermag den bisherigen Leistungsausweis einer Firma zu garantieren. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben waren somit offensichtlich falsch, weshalb er vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden können. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. |