Auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass er lediglich einen festen Angestellten habe, erklärt der Beschwerdeführer in der Replik, neben ihm selber seien noch zwei selbständige Maler und ein Tapezierer als Ausleihung von Berufskollegen für diese Arbeiten vorgesehen. Zudem fielen die Hauptarbeiten in die Winter- und Frühlingszeit, wo genügend Maler von andern Firmen und Temporärangestellte zu haben seien, weshalb die angegebenen Zahlen zutreffend seien. Die Begründung des Beschwerdeführers ist unbehelflich.