| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe in seiner Offerte falsche Angaben über den Personalbestand gemacht und hätte deshalb ausgeschlossen werden können. Gemäss § 16 Abs. 1 öBG kann ein Anbieter aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung namentlich auch die Erteilung falscher Auskünfte. Der Beschwerdeführer hat in den Offertunterlagen unter der Rubrik «Personalbestand/Disponibilität» folgende Angaben gemacht: Gesamtbestand des Betriebspersonals: Büro: 2 Werk: 6-10 Kapazität (für den Auftrag verfügbar) Pers.: 5-7