zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 66). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Gemeinderat den Sachverhalt in Bezug auf die Anzahl Vollgeschosse im angefochtenen Entscheid nicht korrekt festgestellt hat. Damit ist der Gemeinderat seiner Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin als begründet. Die angefochtene Baubewilligung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. |