Gegebenenfalls sind seitens der Bauherrschaft weitere Unterlagen einzufordern, soweit diese in den Beilagen zum Gesuch fehlen und zur Überprüfung des Projekts notwendig sind. Zwar wird diese Schwierigkeit durch die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Mitwirkung gemildert (§ 55 VRG). Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gemeinderates dafür zu sorgen, dass im Entscheidungszeitpunkt der rechtserhebliche Sachverhalt soweit als möglich vorliegt (§ 53 VRG; vgl. LGVE 1997 II Nr. 11 Erw. 4a; zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 66).