Erschwerend kommt hinzu, dass die Berechnung der Gemeinde wesentlich anders ausgefallen ist, als die «Geschossigkeitsberechnung» der Bauherrschaft, die beispielsweise von einer Gesamtaussenwandfläche von 203,49 m2 ausgeht, während die Gemeinde ein Total von 228 m2 berechnet. Gemäss § 189 Abs. 4 PBG in Verbindung mit § 53 VRG muss der Gemeinderat von Amtes wegen dafür besorgt sein, dass das Baugesuch vollständig ist. Gegebenenfalls sind seitens der Bauherrschaft weitere Unterlagen einzufordern, soweit diese in den Beilagen zum Gesuch fehlen und zur Überprüfung des Projekts notwendig sind.