In dieser Weise kann eine sachgerechte Beurteilung des Bauvorhabens hinsichtlich der Vollgeschosse im Bereich des in Frage stehenden, terrassierten Geländes sichergestellt werden (vgl. § 189 Abs. 4 PBG). c) Hinweise auf die wiedergegebene Rechtslage und die sich darauf stützende Berechnungsmodalität lassen sich den von der Vorinstanz nachgeschobenen Berechnungsblättern nicht entnehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Berechnung der Gemeinde wesentlich anders ausgefallen ist, als die «Geschossigkeitsberechnung» der Bauherrschaft, die beispielsweise von einer Gesamtaussenwandfläche von 203,49 m2 ausgeht, während die Gemeinde ein Total von 228 m2 berechnet.