In einem ersten Schritt gilt es zu definieren, für welche Teile die Berechnung jeweils separat vorgenommen werden muss. Anschliessend sind die entsprechenden Teile auf die Frage der Geschosszahl hin zu prüfen. Dies alles hat die Bauherrschaft dem Gemeinderat im Rahmen der Beurteilung des Baugesuches nachzureichen. In dieser Weise kann eine sachgerechte Beurteilung des Bauvorhabens hinsichtlich der Vollgeschosse im Bereich des in Frage stehenden, terrassierten Geländes sichergestellt werden (vgl. § 189 Abs. 4 PBG).