Um einen gestaffelten Baukörper gemäss § 138 Abs. 5 PBG handelt es sich demnach dann, wenn Teile dieses Baukörpers und nicht die Baukörper selber versetzt sind (Urteil H. vom 21.7.1999). Derartige Verhältnisse dürften hier vorliegen, sind doch die einzelnen Gebäudeteile jeweils um 4 Meter zurückversetzt. Demnach wäre die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat zu berechnen und nachvollziehbar auszuweisen. Folgt man dieser Argumentation ist in Bezug auf die Berechnung der Anzahl Vollgeschosse im vorliegenden Fall ein schrittweises Vorgehen unumgänglich. In einem ersten Schritt gilt es zu definieren, für welche Teile die Berechnung jeweils separat vorgenommen werden muss.