Als gestaffelte Baukörper sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ein oder mehrere Baukörper zu verstehen, die in der Höhe gestaffelt sind. Die Staffelung des Baukörpers führt zu einem «versetzten Baukörper», zu einem Baukörper mit versetzten Teilen bzw. mit versetzten Gebäudeteilen. Wesentlich dabei ist, dass gemäss dieser Norm einem Ganzen (Baukörper) blosse Teile, nämlich versetzte Gebäudeteile zugeordnet werden. Um einen gestaffelten Baukörper gemäss § 138 Abs. 5 PBG handelt es sich demnach dann, wenn Teile dieses Baukörpers und nicht die Baukörper selber versetzt sind (Urteil H. vom 21.7.1999).