Beim umstrittenen Wohnhaus handelt es sich um einen gestaffelten Baukörper, weshalb näher zu prüfen ist, ob in Bezug auf die Frage der Vollgeschosse § 138 Abs. 5 PBG anzuwenden ist. Dem in dieser Bestimmung verwendeten Begriff der Staffelung kommt die Bedeutung einer vertikalen Staffelung zu, d.h. die Geschosszahl muss für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet werden, falls in der Höhe gestaffelte Baukörper vorliegen. Als gestaffelte Baukörper sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ein oder mehrere Baukörper zu verstehen, die in der Höhe gestaffelt sind.