Es kommt hinzu, dass nur gerade eine um 2% höhere Aussenfläche zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen würde. Mit dieser dürftigen Aktenergänzung kann es in Bezug auf die zentrale Frage der Geschosszahl keinesfalls sein Bewenden haben. b) Die von der kommunalen Bauverwaltung präsentierte Berechnung der angeblich über dem gewachsenen Terrain befindlichen Fassadenflächen wirft eine weitere zentrale Frage auf, die geklärt werden muss. Beim umstrittenen Wohnhaus handelt es sich um einen gestaffelten Baukörper, weshalb näher zu prüfen ist, ob in Bezug auf die Frage der Vollgeschosse § 138 Abs. 5 PBG anzuwenden ist.