Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz ein Ergebnis präsentiert, welches erhebliche Zweifel nährt. Laut den weder spezifizierten noch unterzeichneten, geschweige denn transparenten Berechnungen sollen die Aussenflächen des 1. Untergeschosses gerade noch mit bloss 64.81% aus dem massgeblichen gewachsenen Terrain hinaus ragen, mit der Rechtsfolge, dass dieses Geschoss nicht als Vollgeschoss angerechnet werden könne. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer mit Recht dezidiert fest, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Es kommt hinzu, dass nur gerade eine um 2% höhere Aussenfläche zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen würde.