Aussenfläche 100%». Auf beiden Belegen finden sich diverse Berechnungen von Fassadenflächen. Sie enthalten nun allerdings darüber hinaus weder Erläuterungen noch finden sich in den Blättern konkrete Hinweise auf Pläne, die den Berechnungen zugrunde gelegt wurden. Zudem sind die beiden Blätter undatiert, tragen keine Unterschrift und enthalten keinen Vermerk, dass diese von der Baubewilligungsbehörde genehmigt worden wären. Von einer für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Aktenlage kann in Bezug auf die Berechnung der angeblich sichtbaren Fassaden keine Rede sein. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz ein Ergebnis präsentiert, welches erhebliche Zweifel nährt.