Bei dieser Sachlage sind für die Abklärung des ursprünglich gewachsenen Terrains keine weiteren Beweismassnahmen zu veranlassen. Insbesondere lieferten weder ein Augenschein noch ein Gutachten diesbezüglich präzisere Erkenntnisse, weshalb nach dem Gesagten in Bezug auf das gewachsene Terrain auf die in den Fassadenplänen eingetragenen roten Terrainschnitte abgestellt werden kann. Dieser Terrainverlauf bildet die relevante Basis für die Folgerungen in Bezug auf die Geschosszahl. Ob nach Lage der Akten auch die letztgenannte Rechtsfrage als hinreichend geklärt gelten kann, wird nachfolgend zu beurteilen sein.