Ferner geben die Terrainlinien im Bereich des umstrittenen Terrassenhauses einen mehr oder weniger sanften, gleichmässig abfallenden Geländeverlauf wieder, wie er in den Geländeaufnahmen aus der Zeit vor 1996 beschrieben worden ist. Dass die rot eingetragenen Terrainschnitte den massgeblichen ursprünglich gewachsenen Terrainverlauf wiedergeben, erscheint dem Gericht nach dem Gesagten geklärt, zumal sich die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise gegen diese Erkenntnis zur Wehr setzen. Bei dieser Sachlage sind für die Abklärung des ursprünglich gewachsenen Terrains keine weiteren Beweismassnahmen zu veranlassen.