Dass der rot eingetragene Terrainverlauf in den zitierten - erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens am 28. Oktober 2000 ergänzten - beiden Fassadenplänen nicht dem damaligen Terrain entsprechen soll, wird von den Parteien nicht substantiiert bestritten. Folgt man der rot eingetragenen Linie von Norden nach Süden, erkennt man in diesen Fassadenplänen zunächst die an sich unstrittige steile Böschung, welche hangabwärts dem Strassentrassee folgt. Ferner geben die Terrainlinien im Bereich des umstrittenen Terrassenhauses einen mehr oder weniger sanften, gleichmässig abfallenden Geländeverlauf wieder, wie er in den Geländeaufnahmen aus der Zeit vor 1996 beschrieben worden ist.