Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Baubewilligungsbehörde am 28. Oktober 2000 durch den beigezogenen Architekten B immerhin die Schnittpläne der Ost- und Westfassade und dem sich aus dem Höhenkurvenplan 1981 ergebenden Geländeverlauf ergänzen. Dass der rot eingetragene Terrainverlauf in den zitierten - erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens am 28. Oktober 2000 ergänzten - beiden Fassadenplänen nicht dem damaligen Terrain entsprechen soll, wird von den Parteien nicht substantiiert bestritten.