Die Vorinstanz sah sich im Verlaufe des Gerichtsverfahrens - in ihrer Vernehmlassung und der Duplik - angesichts der Aktenlage genötigt, ihre ursprüngliche Position aufzugeben und den Sachverhalt in Bezug auf den Geländeverlauf zu ergänzen bzw. zu relativieren, wenngleich sie sich nicht zur vorbehaltlosen Zugabe, dass Terrainveränderungen erfolgt waren, bewegen liess. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Baubewilligungsbehörde am 28. Oktober 2000 durch den beigezogenen Architekten B immerhin die Schnittpläne der Ost- und Westfassade und dem sich aus dem Höhenkurvenplan 1981 ergebenden Geländeverlauf ergänzen.