Soweit sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegner auf den gegenteiligen Standpunkt stellen, kann ihnen nach Lage der Akten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz sah sich im Verlaufe des Gerichtsverfahrens - in ihrer Vernehmlassung und der Duplik - angesichts der Aktenlage genötigt, ihre ursprüngliche Position aufzugeben und den Sachverhalt in Bezug auf den Geländeverlauf zu ergänzen bzw. zu relativieren, wenngleich sie sich nicht zur vorbehaltlosen Zugabe, dass Terrainveränderungen erfolgt waren, bewegen liess.