Sie zeigen die Strassenböschung unmittelbar unterhalb des Trassees der Strasse sowie anschliessend ein durchaus gleichmässiger, nach Süden abfallender Terrainverlauf. Anhaltspunkte dafür, jenen gleichmässig abfallenden Geländeverlauf nicht als «ursprünglich» im Sinne des Gesetzes zu erachten, sind nicht zu erkennen. e) Änderungen des Geländes geben auch Aufnahmen wieder, die offenbar im Jahre 1996 gemacht wurden. Ein erstes Bild wurde vom Grundstück z aus hangaufwärts in Richtung der östlich gelegenen Nachbarparzelle y zur Bauparzelle aufgenommen. Die zweite Fotografie aus dem Jahre 1996 erfasst das Terrain von der Erschliessungsanlage aus.